Simbabwe
Die Finanzsanktionen angesichts der Lage in Simbabwe dienen der Durchführung eines Waffenembargos der Europäischen Union.
Sie beinhalten auch ein Verbot, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit bestimmten Gütern und Technologien mit militärischen Verwendungszwecken an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe bereitzustellen.
Ferner dürfen keine Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe bereitgestellt werden.
Die Bundesbank kann im Rahmen der Simbabwe-Sanktionen Ausnahmegenehmigungen für die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen (z.B. im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät für bestimmte Zwecke oder Krisenbewältigungsoperationen) erteilen. Anträge sind bei dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.
Verbindlich sind ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union (früher Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) beziehungsweise im Bundesanzeiger veröffentlichten Texte. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einstellen von Rechtsakten nach deren Inkrafttreten oder das Löschen nach deren Aufhebung nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgt.